S a t z u n g

des Vereins „Helf-Angels Nachbarschaftshilfe Maifeld“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Helf-Angels Nachbarschaftshilfe Maifeld“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Polch.
  3. Er ist beim Amtsgericht Koblenz in das Vereinsregister unter der Nr. 21927 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe, Zweck, Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung bedürftiger Menschen und Hilfeleistungen in Notsituationen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung im Bereich der Verbandsgemeinde Maifeld sowie angrenzender Gemeinden.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Verteilung von Lebensmitteln, Mahlzeiten, Kleidung und Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Bedürftige im Sinne § 2 (2).
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Satzungszweck soll durch Eigenleistung der Mitglieder, durch Mitgliedsbeiträge, 
    sowie durch Zuschüsse und Sach- und Geldspenden Dritter erfüllt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können als Mitglieder natürliche und juristische Personen angehören.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung (Beitrittserklärung) erworben. Über
    die Annahme dieser Erklärung entscheidet der Vorstand. Die Erklärung der Mitgliedschaft
    kann vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen
    zurückgewiesen werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  4. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag), dessen Höhe und Zahlungsweise in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
    b) beim Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
    c) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  6. Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitglieds sind:
    a) Vereinsschädigendes Verhalten des Mitglieds oder
    b) beharrliche Weigerung der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder
    c) schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung
    d) Dem Mitglied ist vor einem Ausschluss die Möglichkeit einer Anhörung in der Mitgliederversammlung zu gewähren.

§ 4 Organe

  1. Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    dem Vorsitzenden,
    dem Stellvertreter,
    dem Schriftführer, 
    dem stellvertretenden Schriftführer,
    dem Kassenverwalter,
    sowie drei Beisitzern.
  2. Der Vorstand
    a) leitet und überwacht die Tätigkeit des Vereins, 
    b) beruft Mitgliederversammlungen ein und bereitet sie vor,
    c) erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht,
    d) entscheidet über Aufnahme von Mitgliedern und die Beantragung zum Ausschluss von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung.
  3. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende allein zur Vertretung
    des Vereins berechtigt. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Während der Zeit der Vertretung gehen alle Rechte und Pflichten auf den Vertreter über.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  5. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen. 
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. 
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens 10 Kalendertagen unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung.
    Nach vorherigem Beschluss des Vorstands kann die Einladung auch durch Veröffentlichung der Einladung und der vorläufigen Tagesordnung im jeweils amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Maifeld (aktuell: Maifelder Nachrichten) erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall 14 Kalendertage.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Insbesondere obliegen der Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
    a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    b) Wahl der Kassenprüfer,
    c)die Beschlussfassung über Änderungen bzw. Neufassung der Satzung
    d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens
    e) der Ausschluss eines Mitgliedes
    f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Beschlussfassungen zur Satzungsänderung (§ 6 Abs. 5 Punkt c) oder Auflösung des Vereins (§ 6 Abs. 5 Punkt d) entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Die Versammlung kann eine offene Wahl nur durch einstimmigen Beschluss aller Anwesenden herbeiführen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 7 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die die Kasse, Buchführung und das Vereinsvermögen prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.

§ 8 Auflösung / Satzung / Änderung der Satzung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das 
    Vermögen an einen durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Verein innerhalb der Verbandsgemeinde Maifeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder karitative Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt zum 26.05.2021 in Kraft.

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